Praxistipps

Datenschutz bei 360°-Touren: Personen, Kennzeichen und DSGVO

Wer seine Räume in 360 Grad zeigt, sollte Datenschutz und Bildrechte kennen. Ein Überblick über Personen, Kennzeichen, Einwilligungen und die DSGVO-konforme Einbettung.

§ 1 § 2 § 3 §

Datenschutz bei 360-Grad-Touren ist ein Thema, das viele Unternehmen erst spät bedenken – oft erst dann, wenn ein Mitarbeiter fragt, ob er in der Tour zu sehen ist, oder wenn ein Autokennzeichen auf dem Parkplatz deutlich lesbar bleibt. Dabei lässt sich mit etwas Planung von Anfang an sicherstellen, dass Ihr virtueller Rundgang nicht nur überzeugt, sondern auch rechtlich sauber aufgestellt ist.

In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Punkte: Personen im Bild, Kfz-Kennzeichen, Einwilligungen, Hausrecht, Urheberrecht und die datenschutzkonforme Einbettung auf Ihrer Website.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihren konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder Ihre bzw. Ihren Datenschutzbeauftragten.

Warum Datenschutz bei 360°-Aufnahmen besonders wichtig ist

Eine 360°-Aufnahme zeigt den gesamten Raum. Was bei einem klassischen Foto außerhalb des Bildausschnitts bleibt, ist im Panorama sichtbar: Personen im Hintergrund, Bildschirme, Aushänge, Dokumente auf dem Schreibtisch oder das Fahrzeug vor dem Eingang. Hinzu kommt, dass eine virtuelle Tour in der Regel öffentlich und dauerhaft abrufbar ist – etwa in Google Maps oder auf Ihrer Website.

Sobald Menschen erkennbar sind oder Informationen einer Person zugeordnet werden können, handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Für deren Veröffentlichung braucht es eine Rechtsgrundlage.

Personen in der Tour: unkenntlich machen oder einwilligen lassen

Unbeteiligte Personen

Der einfachste Weg ist, Aufnahmen dann zu machen, wenn keine Gäste, Kunden oder Patienten anwesend sind. Lässt sich das nicht vermeiden, sollten erkennbare Personen vor der Veröffentlichung unkenntlich gemacht werden – in der Regel durch Verpixeln oder Weichzeichnen des Gesichts, bei Bedarf auch der ganzen Person. Bei Box360 achten wir bereits bei der Aufnahme darauf, dass möglichst niemand im Bild ist, und machen verbleibende erkennbare Personen vor der Veröffentlichung unkenntlich.

Mitarbeitende

Möchten Sie Ihr Team bewusst zeigen – etwa die Rezeption mit freundlichem Personal –, sollten Sie vorab eine Einwilligung der betroffenen Mitarbeitenden einholen. Im Arbeitsverhältnis ist darauf zu achten, dass die Einwilligung wirklich freiwillig erfolgt. Empfehlenswert ist:

  • eine schriftliche oder dokumentierte Einwilligung mit klarer Beschreibung, wo und wie lange die Aufnahmen genutzt werden,
  • ein Hinweis auf das Recht, die Einwilligung zu widerrufen,
  • keinerlei Nachteile für Mitarbeitende, die nicht im Bild sein möchten.

Bedenken Sie: Bei einem späteren Widerruf muss die Person unter Umständen nachträglich unkenntlich gemacht werden. Oft ist es daher einfacher, Mitarbeitende gar nicht oder nur unkenntlich zu zeigen.

Kfz-Kennzeichen und andere sensible Details

Kennzeichen können – zusammen mit weiteren Informationen – Rückschlüsse auf Personen erlauben. Es hat sich deshalb bewährt, lesbare Kennzeichen auf Parkplätzen, in Einfahrten oder vor dem Gebäude vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für weitere sensible Details, die im Panorama auftauchen können:

  • Bildschirme mit Kundendaten, E-Mails oder Kalendern
  • Dienstpläne, Namensschilder, Klingelschilder und Postfächer
  • Patientenakten, Terminbücher, Verträge auf dem Schreibtisch
  • Zugangscodes, Alarmanlagen-Bedienfelder oder Tresore

Am zuverlässigsten ist es, solche Dinge schon vor dem Termin zu entfernen. Unsere Checkliste zur Vorbereitung des Fototermins hilft Ihnen dabei.

Hausrecht und Genehmigungen

Für Aufnahmen in Innenräumen braucht es die Erlaubnis desjenigen, der das Hausrecht ausübt. Sind Sie Eigentümer oder alleiniger Mieter, ist das meist unkompliziert. Komplizierter wird es bei gemeinsam genutzten Flächen:

  • Gemeinsame Flure, Treppenhäuser oder Innenhöfe: Klären Sie vorab mit Vermieter oder Hausverwaltung, ob diese Bereiche gezeigt werden dürfen.
  • Einkaufszentren, Bahnhöfe, Flughäfen: Hier gelten häufig eigene Regeln der Betreiber.
  • Nachbargrundstücke: Bei Außen- und insbesondere Luftaufnahmen sollten private Nachbarbereiche nicht im Fokus stehen. Für Drohnenflüge gelten zusätzliche Regeln, die wir im Beitrag über Drohnenaufnahmen für Unternehmen erläutern.

Urheberrecht und Panoramafreiheit

Neben dem Datenschutz spielt das Urheberrecht eine Rolle. Kunstwerke, Wandgemälde, Skulpturen oder Fotografien in Ihren Räumen können urheberrechtlich geschützt sein. Taucht ein solches Werk nur als unwesentliches Beiwerk auf, ist das in der Regel unproblematisch. Steht es dagegen im Mittelpunkt einer Ansicht, etwa in einer Galerie oder einem Museum, sollten die Nutzungsrechte vorab geklärt werden.

Die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 Urheberrechtsgesetz) erlaubt es grundsätzlich, Werke abzubilden, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden – allerdings nur aus der Perspektive, die von dort aus frei zugänglich ist. Innenräume sind davon nicht erfasst. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2024 sind auch Luftaufnahmen mit Drohnen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt. Bei Fragen zu konkreten Werken lohnt sich eine rechtliche Prüfung.

Tour DSGVO-konform auf der Website einbinden

Auch die Art, wie Sie die Tour auf Ihrer Website zeigen, ist datenschutzrelevant. Wird eine Tour über einen externen Dienst wie Google Maps eingebettet, werden beim Laden in der Regel Daten an den Anbieter übertragen und gegebenenfalls Informationen auf dem Endgerät gespeichert oder ausgelesen. Nach § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) ist dafür grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich, sofern keine Ausnahme greift.

Bewährt hat sich eine sogenannte Zwei-Klick-Lösung: Zunächst wird nur ein Vorschaubild mit einem Hinweis angezeigt. Erst wenn Besucher aktiv zustimmen, lädt die eigentliche Tour. Ergänzend sollte Ihre Datenschutzerklärung den eingebundenen Dienst benennen. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie im Beitrag Google-Tour auf der eigenen Website einbinden.

Checkliste: Datenschutz bei Ihrer 360°-Tour

  • Aufnahmen möglichst ohne anwesende Gäste oder Kunden planen
  • Einwilligungen von Mitarbeitenden, die erkennbar gezeigt werden, dokumentieren
  • Erkennbare Personen und lesbare Kennzeichen unkenntlich machen
  • Bildschirme, Dokumente und Aushänge vorab entfernen
  • Hausrecht und Genehmigungen für gemeinsam genutzte Flächen klären
  • Urheberrechte an prominent gezeigten Kunstwerken prüfen
  • Tour mit Einwilligung (Zwei-Klick-Lösung) einbetten und Datenschutzerklärung anpassen

Fazit: Mit Planung auf der sicheren Seite

Datenschutz bei 360-Grad-Touren ist kein Hindernis, sondern eine Frage guter Vorbereitung. Wer Personen und Kennzeichen schützt, Einwilligungen sauber einholt, das Hausrecht klärt und die Tour mit Zustimmung einbettet, schafft Vertrauen – bei Kunden wie bei Mitarbeitenden. Wir unterstützen Sie bei der praktischen Umsetzung, etwa beim Unkenntlichmachen und bei der Einbettung mit Zwei-Klick-Lösung. Sprechen Sie uns über die Kontaktseite an oder informieren Sie sich über unsere Google-Street-View-Tour. Für rechtliche Einzelfragen empfehlen wir die Beratung durch eine fachkundige Stelle.

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